Das Strafverfahren gliedert sich grob in vier Verfahrensabschnitte, dem Ermittlungsverfahren, dem Zwischenverfahren, dem Hauptverfahren und dem Vollstreckungsverfahren.
1. Ermittlungsverfahren
Sobald der Anfangsverdacht einer Straftat vorliegt, ist die Staatsanwaltschaft verpflichtet Ermittlungen einzuleiten. In gewissen Fällen (geringe Schuld, Bagatelldelikte) kann sie das Verfahren gemäß §§ 153 bzw. § 153a StPO einstellen. Die Ermittlungen werden in der Praxis überwiegend durch die Polizei durchgeführt. Dabei sind die Behörden verpflichtet, sowohl be- als auch entlastende Tatsachen zu erforschen. Bereits in dieser Phase können Zwangsmaßnahmen wie Untersuchungshaft, einstweilige Unterbringung, vorläufiger Entzug der Fahrerlaubnis sowie Durchsuchungen angeordnet werden. Sofern die Ermittlungen den Tatverdacht erhärten und somit ein sogenannter hinreichender Tatverdacht vorliegt, erfolgt in der Regel eine Anklageerhebung oder der Erlass eines Strafbefehls. Ein hinreichender Tatverdacht liegt vor, wenn nach dem gegenwärtigen Verfahrensstand eine Verurteilung wahrscheinlicher ist als ein Freispruch. Andernfalls wird das Verfahren nach § 170 Absatz 2 StPO eingestellt.
2. Zwischenverfahren
Das Zwischenverfahrend beginnt mit dem Zugang der Anklageschrift beim zuständigen Gericht. Dieses überprüft dabei vor allem, ob der von der Staatsanwaltschaft angenommene hinreichende Tatverdacht tatsächlich vorliegt. Dazu kann es einzelne Beweiserhebungen anordnen, was aber in der Praxis äußerst selten geschieht. Falls aus Sicht des Gerichts hinreichender Tatverdacht vorliegt, wird es das Hauptverfahren eröffnen. Andernfalls lehnt es die Eröffnung ab. Dem Zwischenverfahren kommt daher eine Filterfunktion zu. Aussichtslose Anklagen sollen aussortiert werden. Problematisch ist hierbei aber, dass das Gericht sich dabei durch die Bestätigung der Anklageschrift mit dieser identifiziert. Dadurch kann es psychologisch schwieriger werden, den Angeklagten am Ende freizusprechen.
3. Hauptverfahren
Durch die Hauptverhandlung soll in einem formalisierten Verfahren geklärt werden, ob der Angeklagte schuldig ist oder nicht. Dazu wird der Angeklagte sowie falls vorhanden Zeugen und Sachverständige per Post geladen. Die Hauptverhandlung beginnt mit der Verlesung der Anklageschrift. Falls der Angeklagte sich äußern möchte, kann er dies im Anschluss tun. Daraufhin werden die Zeugen und Sachverständigen gehört. Dabei können das Gericht, die Staatsanwaltschaft und die Verteidigung Fragen stellen. Anschließend hält zunächst die Staatsanwaltschaft und danach die Verteidigung ihr Abschlussplädoyer. Das letzte Wort steht immer dem Angeklagten zu. In der Regel zieht sich das Gericht dann zur Beratung zurück und verkündet das Urteil. Nur wenn es aufgrund der in der Hauptverhandlung geschöpften Überzeugung von der Schuld des Angeklagten dermaßen überzeugt ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben, darf es ihn verurteilen. Ansonsten muss ein Freispruch erfolgen. Mit dem Urteil endet die Hauptverhandlung. Sofern der Angeklagte oder die Staatsanwaltschaft nicht innerhalb bestimmter Fristen Rechtsmittel einlegen wird dieses rechtskräftig und kann grundsätzlich nicht mehr angefochten werden.
4. Vollstreckungsverfahren
Sobald das Urteil rechtskräftig ist, soll das Vollstreckungsverfahren sicherstellen, dass die angeordneten Rechtsfolgen (Geldstrafe, Freiheitsstrafe) durchgesetzt werden. Das Vollstreckungsverfahren wird grundsätzlich durch die Staatsanwaltschaft durchgeführt, bei Jugendstrafverfahren hingegen durch den Jugendrichter. Rechtsgrundlagen sind u.a. die §§ 449 bis 465 StPO, die Strafvollstreckungsordnung (StVollstrO), bei Geldstrafen die Justizbeitreibungsordnung (JBeitrO) sowie bei Freiheitsstrafen das Strafvollzugsgesetz (StVollzG).