Festnahme und Untersuchungshaft

Vorläufige Festnahme

Falls Sie oder einer Ihrer Angehörigen bzw. Freunde festgenommen wurden, sollten Sie sofort einen Rechtsanwalt kontaktieren. Ich bin bei einem solchen Notfall jederzeit zu erreichen. Der Stress bei einer Festnahme verleitet oftmals zu unüberlegten Äußerungen gegenüber der Polizei, die später zu einer Verurteilung führen. Gerade bei einer „dünnen“ Beweislage ist die Polizei oft auf eine Aussage des Beschuldigten angewiesen. Sie wird deshalb versuchen, ihn zu einer unüberlegten Einlassung zu verleiten. Ob eine Einlassung sinnvoll ist, lässt sich in der Regel aber erst nach Einsicht der Ermittlungsakte durch einen Verteidiger beurteilen. Schweigen Sie und bestehen Sie auf Ihr Recht, telefonisch einen Rechtsanwalt zu kontaktieren. Lassen Sie sich auf keinen Fall von Drohungen mit der Untersuchungshaft einschüchtern. Diese kann sowieso nur ein Richter anordnen.

Nach der Festnahme muss der Beschuldigte spätestens bis Ende des nächsten Tages dem Haftrichter vorgeführt werden. Dieser entscheidet, ob die Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls gegeben sind.

Untersuchungshaft

Die Untersuchungshaft ist eine verfahrenssichernde Maßnahme im Rahmen der Ermittlung einer Straftat. Durch Sie kann bereits in einer sehr frühen Phase des Verfahrens ohne Schuldnachweis allein aufgrund eines bestimmten Verdachts ein schwerer Eingriff in die persönliche Freiheit des Bürgers angeordnet werden. Zweck der Untersuchungshaft ist die Verhinderung einer negativen Beeinflussung des Verfahrens durch den Beschuldigten (z.B. durch Flucht oder durch die Beseitigung von Beweismitteln). Die Untersuchungshaft führt faktisch aber auch zu einer Schwächung der Verteidigungsposition. Der Betroffene ist aufgrund des Schocks der Verhaftung eher dazu geneigt ein Geständnis abzulegen. Dies gilt insbesondere, wenn ihm zu verstehen gegeben wird, dass er nach Unterzeichnung des Vernehmungsprotokolls nach Hause kann.

Voraussetzungen der Untersuchungshaft

Die Voraussetzungen der Untersuchungshaft sind in §§ 112 ff. StPO geregelt. Erforderlich sind demnach ein dringender Tatverdacht seitens des Beschuldigten, ein Haftgrund sowie die Verhältnismäßigkeit der Anordnung.

Ein dringender Tatverdacht setzt voraus, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beschuldigte eine Straftat begangen hat.

Haftgrund können Flucht, Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr sowie Wiederholungsgefahr sein. In der Praxis wird die weit überwiegende Zahl der Untersuchungshaftanordnungen auf die Fluchtgefahr gestützt. Fluchtgefahr setzt voraus, dass bei Würdigung aller Umstände des Einzelfalls die Wahrscheinlichkeit, dass sich der Beschuldigte dem Strafverfahren entziehen wird größer ist als die Wahrscheinlichkeit, dass er sich ihm zur Verfügung halten wird. Der Verteidiger wird versuchen Gründe darzulegen und zu beweisen, die der Fluchtgefahr entgegenstehen können. Solche Gründe sind zum Beispiel enge familiäre bzw. soziale Bindungen, fehlende finanzielle Mittel zur Flucht oder eine therapeutische Behandlung.

Zudem muss die Anordnung der Untersuchungshaft verhältnismäßig sein. Dies setzt voraus, dass sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe nicht außer Verhältnis steht. Ein Beschuldigter darf nur inhaftiert werden, wenn der ordnungsgemäße Ablauf des Strafverfahrens nicht mit milderen Mitteln erreicht werden kann. Ich werde deshalb – wenn nicht schon die Aufhebung des Haftbefehls verhindert werden kann – versuchen, eine Haftverschonung gegen Auflagen nach § 116 StPO (z.B. durch die Auflage, sich zu bestimmten Zeiten bei einer Behörde zu melden) zu veranlassen.

Untersuchungshaft in Berlin

Falls ihr Angehöriger oder Freund in Untersuchungshaft der JVA Moabit ist, darf er nur zwei Mal im Monat für je eine Stunde Besuch empfangen. Pro Besuch sind maximal drei Personen zulässig. Vor dem Besuch müssen Sie zunächst telefonisch unter der Nummer 030 9014 5535 einen Termin vereinbaren. Danach müssen Sie für jeden Besuch und für jeden Besucher bei der Geschäftsstelle des zuständigen Staatsanwalts bzw. Richters einen Sprechschein beantragen. Um die zuständige Geschäftsstelle herauszufinden rufen Sie die Nummer der Zentrale der Berliner Strafjustiz unter 030 90140 an. Falls Sie nicht weiterkommen, bin ich Ihnen gerne behilflich. Zu dem vereinbarten Termin müssen Sie den Sprechschein sowie ihren Personalausweis oder Reisepass mitbringen. Die Übergabe von Geld sowie von Gegenständen aller Art ist untersagt. Weitere Informationen finden Sie hier.